Norm
AußStrG 2005 §52 Abs1Rechtssatz
Wenn das Rechtsmittel einer Antragstellerin zulässige Neuerungen enthält, ist der Antragsgegnerin zum Zwecke der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs jedenfalls eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123310Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011