Norm
EO §35, §42Rechtssatz
1) Art 5 Z 2 EuGVVO regelt die internationale Zuständigkeit in Unterhaltssachen und steht einer im Vollstreckungsstaat erhobenen Unterhaltsoppositionsklage entgegen, mit der der Unterhaltsverpflichtete eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend macht.
2) Auf Grund einer mangels internationaler Zuständigkeit aussichtslosen Unterhaltsoppositionsklage kann die Unterhaltsexekution nicht aufgeschoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000044Dokumentnummer
JJR_20080215_LGKL729_00100R00326_07X0000_001