RS OGH 2008/2/15 1R326/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2008
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Norm

EO §35, §42
EuGVVO Art 5 Z2. Art 22 Z5

Rechtssatz

1) Art 5 Z 2 EuGVVO regelt die internationale Zuständigkeit in Unterhaltssachen und steht einer im Vollstreckungsstaat erhobenen Unterhaltsoppositionsklage entgegen, mit der der Unterhaltsverpflichtete eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend macht.

2) Auf Grund einer mangels internationaler Zuständigkeit aussichtslosen Unterhaltsoppositionsklage kann die Unterhaltsexekution nicht aufgeschoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000044

Dokumentnummer

JJR_20080215_LGKL729_00100R00326_07X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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