Norm
GebAG §52Rechtssatz
§ 52 GebAG ist im Ermittlungsverfahren auch bei anderen Beweisaufnahmen anwendbar; dies trifft jedenfalls auf solche Ermittlungsmaßnahmen zu, bei denen das Gericht nicht mitwirkte. Die Staatsanwaltschaft hat kein Wahlrecht, ob sie bei unstrittigen Ansprüchen das Gericht anruft oder selbst Auszahlung anordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000080Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008