RS OGH 2008/2/15 8Bs38/08g

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Veröffentlicht am 15.02.2008
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Norm

GebAG §52

Rechtssatz

§ 52 GebAG ist im Ermittlungsverfahren auch bei anderen Beweisaufnahmen anwendbar; dies trifft jedenfalls auf solche Ermittlungsmaßnahmen zu, bei denen das Gericht nicht mitwirkte. Die Staatsanwaltschaft hat kein Wahlrecht, ob sie bei unstrittigen Ansprüchen das Gericht anruft oder selbst Auszahlung anordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000080

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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