RS OGH 2008/2/18 15Os161/07a (15Os162/07y), 2Ob44/21s

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Veröffentlicht am 18.02.2008
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Norm

StPO §364 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Erkrankung des Angeklagten ist für sich allein kein Grund für die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (WK-StPO § 364 Rz 24).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123315

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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