RS OGH 2008/2/19 14Os146/07p

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Veröffentlicht am 19.02.2008
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Norm

StPO §263

Rechtssatz

Daraus, dass § 263 Abs 1 StPO bei Offizialdelikten vom „Staatsanwalt" und nicht bloß vom Anklagevertreter spricht (was sich aus der notwendigen Differenzierung zum ebenfalls handlungspflichtigen Privatankläger ergibt), lässt sich keine Beschränkung der Anklägerfunktion des Bezirksanwalts oder einer sonst an Stelle des Staatsanwalts die Anklagevertretung beim Bezirksgericht wahrnehmenden Person ableiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123212

Dokumentnummer

JJR_20080219_OGH0002_0140OS00146_07P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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