Norm
StPO §263Rechtssatz
Daraus, dass § 263 Abs 1 StPO bei Offizialdelikten vom „Staatsanwalt" und nicht bloß vom Anklagevertreter spricht (was sich aus der notwendigen Differenzierung zum ebenfalls handlungspflichtigen Privatankläger ergibt), lässt sich keine Beschränkung der Anklägerfunktion des Bezirksanwalts oder einer sonst an Stelle des Staatsanwalts die Anklagevertretung beim Bezirksgericht wahrnehmenden Person ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123212Dokumentnummer
JJR_20080219_OGH0002_0140OS00146_07P0000_002