Norm
DSt 1990 §19 Abs1aRechtssatz
Gemäß § 19 Abs 1a DSt kann gegen einen Rechtsanwalt die einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschlossen werden. Ein Nebeneinander dieser beiden einstweiligen Maßnahmen ist sohin nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123223Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009