RS OGH 2008/2/21 6Ob249/07x, 2Ob66/11m, 1Ob48/12h, 10Ob62/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
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Norm

ABGB §1313a IIIf
WAG §19 Abs2a

Rechtssatz

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 249/07x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x
    Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob der beklagte Anlageberater die Voraussetzungen des § 19 Abs 2a WAG idF Art II Z 5 BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt. (T1)
  • 2 Ob 66/11m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 66/11m
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht einschlägig für die Beurteilung des (nach der geltenden Rechtslage in § 27 WAG 2007 geregelten) Verantwortungsbereichs im Fall eines gestaffelten Einsatzes von zwei selbständigen konzessionierten Wertpapierdienstleistern, bei dem das kundennähere Unternehmen einen Auftrag für die Anleger weiterleitet. (T2); Veröff: SZ 2012/136
  • 10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123219

Im RIS seit

22.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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