Norm
ABGB §284fRechtssatz
Zur gültigen Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung jene Entscheidungsfähigkeit haben, welche erforderlich ist, um über die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind. Damit bedarf es auf Seiten des Vollmachtgebers der Geschäftsfähigkeit bzw - sofern Agenden der Personensorge übertragen werden - der Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123333Im RIS seit
22.03.2008Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010