TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/27 2003/11/0159

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. März 2003, Zl. UVS-FSG/18/1022/2003/3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides (welche am 31. März 2003 erfolgte) entzogen.

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, mit Bescheid vom 8. Jänner 2003 habe die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, die dem Beschwerdeführer am 17. August 1979 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 unter Anwendung des § 26 Abs. 3 FSG für die Zeit von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, vorübergehend entzogen. In der gegen diesen Bescheid gerichteten schriftlichen Berufung vom 24. Jänner 2003 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er gegen den den erstinstanzlichen Strafbescheid bestätigenden Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Mai 2002 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Er habe eingewendet, dass er nicht Lenker des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Tatfahrzeuges zur Tatzeit am Tatort gewesen sei; der vorliegende Führerscheinentzug stelle bestenfalls eine Verdachtsmaßnahme dar, wofür jegliche gesetzliche Grundlage fehle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei jedoch durch die Erlassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Mai 2002 der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und entfalte daher auch Bindungswirkung in diesem Verfahren. Dem gemäß stehe als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2001 als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf der Südautobahn (A 2) an einer näher bezeichneten Stelle im Gebiet der Gemeinde Velden/Wörther See die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst habe, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 54 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen habe. Dass der Beschwerdeführer (als Lenker) die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe, stehe auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten fest. Die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG dar. Im Hinblick auf die erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung sei gemäß § 26 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das genannte Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Mai 2002 wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2003, Zl. 2002/02/0304, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt am 18. September 2003, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Da mit dieser Aufhebung des Straferkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (sogenannte ex tunc-Wirkung), liegt ein rechtskräftiges Straferkenntnis, das Bindungswirkung entfalten würde, nicht mehr vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/11/0118), sondern es ist der Beschwerdefall nunmehr so zu beurteilen, als wäre keine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des genannten Deliktes erfolgt. Davon ausgehend fehlt im angefochtenen Bescheid eine Begründung für die Annahme, der Beschwerdeführer habe als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.

Im Übrigen übersieht die belangte Behörde, dass eine Bindung an das Straferkenntnis in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0233, u.a.).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110159.X00

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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