RS OGH 2008/2/21 12Ns1/08f, 14Os36/10s (14Os37/10p, 14Os38/10k, 14Os39/10g, 14Os40/10d)

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Norm

StPO §516 Abs2

Rechtssatz

Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist im Sinn des § 516 Abs 1 StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach § 38 StPO vorzugehen (vgl auch § 516 Abs 2 dritter Satz StPO).

Entscheidungstexte

  • 12 Ns 1/08f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Ns 1/08f
  • 14 Os 36/10s
    Entscheidungstext OGH 20.07.2010 14 Os 36/10s
    Auch; nur: Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). (T1); Beisatz: Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) am 1. Jänner 2008 bei Gericht anhängige Vorerhebungen sind - ohne Differenzierung zwischen Offizial- und Privatanklageverfahren - nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124399

Im RIS seit

22.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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