Norm
StPO §516 Abs2Rechtssatz
Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist im Sinn des § 516 Abs 1 StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach § 38 StPO vorzugehen (vgl auch § 516 Abs 2 dritter Satz StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124399Im RIS seit
22.03.2008Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010