Norm
StPO §38 BRechtssatz
Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten (negativer Kompetenzkonflikt) ist die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124398Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010