Norm
DSt 1990 §1 GRechtssatz
Wenn die Kostenzahlung an den letzten Rechtsanwalt erfolgt, trifft diesen die Treuhandverpflichtung, jenen Zustand herzustellen, der gegeben wäre, wenn die Kostenzahlung anteilig an die früheren Rechtsvertreter geleistet worden wäre. Der die Kosten einziehende letzte Anwalt hat seinen Vorgängern die gleiche Rechtsposition zu verschaffen, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte. Dazu gehört die Verpflichtung, die treuhändig für seine Vorgänger eingezogenen Kosten seinen Vorgängern auszufolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123532Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008