RS OGH 2008/2/25 13Bkd4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2008
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Norm

DSt 1990 §1 G
RAO §19a Abs3

Rechtssatz

Wenn die Kostenzahlung an den letzten Rechtsanwalt erfolgt, trifft diesen die Treuhandverpflichtung, jenen Zustand herzustellen, der gegeben wäre, wenn die Kostenzahlung anteilig an die früheren Rechtsvertreter geleistet worden wäre. Der die Kosten einziehende letzte Anwalt hat seinen Vorgängern die gleiche Rechtsposition zu verschaffen, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte. Dazu gehört die Verpflichtung, die treuhändig für seine Vorgänger eingezogenen Kosten seinen Vorgängern auszufolgen.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07
    Beisatz: Hier: Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes angenommen, weil der letzte Anwalt die Prozesskosten zunächst auf ein Sparbuch in seinem alleinigen Verfügungsbereich einzahlte und dann (somit als Verwahrer für zwei Anspruchswerber) vor gerichtlicher Entscheidung über das Honorar des früheren Anwalts an den Mandanten auszahlte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123532

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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