RS OGH 2008/2/27 8Bs57/08a

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Norm

StPO §196 Abs2

Rechtssatz

Dem Privatbeteiligten steht bezüglich der Antragsfrist kein Wahlrecht zu; wurde er von der Verfahrenseinstellung verständigt, gilt nur die 14-tägige Frist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000079

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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