Norm
StPO §196 Abs2Rechtssatz
Dem Privatbeteiligten steht bezüglich der Antragsfrist kein Wahlrecht zu; wurde er von der Verfahrenseinstellung verständigt, gilt nur die 14-tägige Frist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000079Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008