- 3 Ob 19/08b
Bem: Fortschreibung der Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen. (T1)
- 5 Ob 92/09d
Beisatz: Rechtsanwälte zählen schon kraft Gesetzes zu den „besonders geeigneten Personen". (T2)
Beisatz: Der allein vorgebrachte Umstand, im vorliegenden Fall seien keine Aufgaben zu erledigen, die Rechtskenntnisse erfordern, ist kein ausreichender Grund, die Übernahme zu verweigern (so schon
3 Ob 19/08b). (T3)
- 6 Ob 125/10s
Beisatz: Die Vermutung der Unzumutbarkeit bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) ist widerlegbar. (T4)
- 1 Ob 187/10x
nur: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des
§ 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht. (T5)
- 1 Ob 29/11p
- 3 Ob 20/12f
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 20/12f
Auch
- 5 Ob 70/12y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 70/12y
Auch; Beisatz: Nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung führt zur Unzumutbarkeit iSd
§ 274 Abs 2 ABGB. (T6)
- Bsw 31950/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2011 Bsw 31950/06
Vgl auch; Beisatz: Die einem Rechtsanwalt aufgetragene Tätigkeit als Sachwalter stellt keine Zwangs- oder Pflichtarbeit iSv Art 4 MRK dar. (Bem: Graziani-Weiss gg. Österreich) (T7)
Veröff: NL 2011,303
- 1 Ob 32/13g
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 32/13g
nur: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des
§ 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. (T8)
- 4 Ob 60/13x
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 60/13x
Beisatz: Ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente eines Rechtsanwalts, welche seiner Ansicht nach die Übernahme der konkreten Sachwalterschaft unzumutbar machen, im Einzelfall gerechtfertigt sind, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T9)
- 2 Ob 220/13m
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 220/13m
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Der Umstand, dass die konkrete Bestellung eines Sachwalters auf Basis einer landesgerichts- und nicht bezirksgerichtssprengelweiten Liste erfolgte, stößt auf keine (auch nicht verfassungsrechtliche) Bedenken, ist doch die Auswahl von geeigneten Sachwaltern jedenfalls Sache der unabhängigen Gerichte und können die im Verordnungsrang stehenden zitierten Bestimmungen der Geo. insoweit bloß als Ratschlag verstanden werden. (T10)
- 3 Ob 196/14s
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 196/14s
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 219/14w
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 219/14w
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 7 Ob 194/15b
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 194/15b
Beis wie T6; Beis wie T10
- 3 Ob 55/16h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 55/16h
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
- 1 Ob 27/16a
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 27/16a
Beis wie T9
- 3 Ob 124/16f
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 124/16f
nur T5; Beis wie T6; Beis wie T9
- 20 Os 16/16b
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
Auch; Beisatz: Weder eine allgemeine (nicht auf einem mit dem Vertretungsbedürftigen vorbestehenden Konflikt beruhende) Abneigung noch die typischerweise fehlende (juristische) Einsichtsfähigkeit des Betroffenen bewirkt eine Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt. (T11)
- 8 Ob 37/17z
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 37/17z
Vgl; Beis wie T9
- 7 Ob 9/18a
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 6 Ob 143/19a
Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zu
§ 275 ABGB idF 2. ErwSchG. (T12)
- 1 Ob 41/22v
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 41/22v
Vgl; Beisatz: Angehörige der genannten Rechtsberufe müssen auch nach
§ 275 ABGB idF des 2. ErwSchG gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt, wobei die Möglichkeit der Ablehnung nur für jene Notare (Notariatskandidaten) oder Rechtsanwäte (Rechtsanwaltsanwärter) gilt, die nicht aufrecht in die von den Kammern zu führenden Listen als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignete Notare oder Rechtsanwälte eingetragen sind. (T13)
- 4 Ob 50/22i
Beis wie T9