Norm
EO §97 Abs1Rechtssatz
Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich als „Erträgnisse der Liegenschaft" im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123187Dokumentnummer
JJR_20080227_OGH0002_0030OB00240_07A0000_002