Norm
JN §29Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war. Nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123195Im RIS seit
28.03.2008Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021