Norm
EO §119Rechtssatz
Wurden vor der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bereits Forderungen gepfändet, die Einkünfte der Liegenschaft zum Gegenstand haben, so verliert das Pfandrecht seine Wirkungen bezüglich der Einkünfte, die erst nach der Übergabe der Liegenschaft fällig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123189Dokumentnummer
JJR_20080227_OGH0002_0030OB00240_07A0000_004