Norm
EO §146 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist ein rechtzeitiger Antrag nach § 146 Abs 1 Z 1 EO nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen worden, steht dagegen der Rekurs offen. Ist der Antrag jedoch verspätet erfolgt und deswegen zurückgewiesen worden, kann ein verspäteter Antrag als Anregung verwertet und zum Anlass für ein amtswegiges Vorgehen genommen werden. Wird diese Anregung nicht aufgegriffen bzw erachtet das Gericht die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der Versteigerungsbedingungen als nicht gegeben, bleibt es bei den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, ohne dass darüber eine gesonderte Beschlussfassung zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123421Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008