Norm
KartG 2005 §26Rechtssatz
Stellt die Antragsgegnerin das mit Abstellungsantrag verfolgte Verhalten während des laufenden Verfahrens infolge eines Vergleichsabschlusses in einem Parallelverfahren ein, ist die Antragstellerin in der Sache als obsiegend zu behandeln, wenn sie ihre Anträge auf Kosten einschränkt. Stellt sie hingegen ihr Abstellungsbegehren (§ 26 KartG) auf ein Feststellungsbegehren betreffend bereits beendetes Verhalten (§ 28 Abs 1 KartG) um und wird ihr Antrag zurückgewiesen, so tritt nach dem auch im kartellrechtlichen Gebührenrecht herrschenden Erfolgsprinzip damit ihre Zahlungspflicht für die gerichtliche Rahmengebühr als Antragstellerinnen ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123279Dokumentnummer
JJR_20080310_OGH0002_0160OK00002_0800000_001