RS OGH 2008/3/10 15Os20/08t, 15Os45/10x (15Os46/10v, 15Os47/10s, 15Os48/10p)

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Norm

MedienG §17 Abs5

Rechtssatz

Die Verurteilung zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung ist nicht von einem gesonderten Begehren des Antragsgegners abhängig.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 20/08t
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 15 Os 20/08t
  • 15 Os 45/10x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
    Vgl; Beisatz: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung ordnet das Gericht nicht an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123446

Im RIS seit

09.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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