RS OGH 2008/3/10 15Ns5/08s, 12Ns67/08m, 13Ns42/09v, 12Os77/09d, 14Ns56/14t, 12Ns77/14s, 15ns3/15g, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2008
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Norm

StPO §28
StPO §37 Abs3
StPO §38 B
StPO §485

Rechtssatz

Nur wenn beide Verfahren sich entweder im Stadium des Ermittlungs- oder des Hauptverfahrens befinden, kommt eine Abtretung des einen zur Verbindung mit dem anderen in Frage. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts ist in ersterem Fall (wenn die betreffenden Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften unterstehen) die Generalprokuratur zur Entscheidung berufen (§ 28 StPO), nur in letzterem hingegen gemäß § 38 letzter Satz StPO das gemeinsam übergeordnete Gericht, liegen die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln also der Oberste Gerichtshof.

Entscheidungstexte

  • 15 Ns 5/08s
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 15 Ns 5/08s
  • 12 Ns 67/08m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Ns 67/08m
    Vgl; Beisatz: Im Falle gleichzeitiger Anklage ist das Hauptverfahren gegen mehrere beteiligte Personen (§ 12 StGB) vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). Das Gericht, welches für den unmittelbaren Täter zuständig ist, zieht das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich. (T1)
    Beisatz: Im Fall der Mittäterschaft (also zweier unmittelbarer Täter) greift insoweit die Bestimmung des § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO, wonach Verfahren zu verbinden sind, sofern im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gegen einen dieser unmittelbaren Täter bereits ein Hauptverfahren gegen einen anderen Mittäter anhängig ist. (T2)
  • 13 Ns 42/09v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Ns 42/09v
    Vgl auch; Beisatz: § 38 StPO meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem 1. 1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von § 38 StPO erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor. (T3)
  • 12 Os 77/09d
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 77/09d
    Auch
  • 14 Ns 56/14t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Ns 56/14t
    Auch; Beisatz: Rechtswirksamkeit der Anklage und damit die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung nach § 37 Abs 3 StPO setzen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter die von diesem (zuvor) vorgenommene Prüfung des Strafantrags nach den Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO und die ? bei positivem Ergebnis vorzunehmende ? Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) voraus. (T4)
  • 12 Ns 77/14s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 12 Ns 77/14s
    Auch; Bezweifelt der Einzelrichter des Bezirksgerichts seine örtliche Zuständigkeit, so hat er mangels einer § 485 Abs 1 Z 1 StPO vergleichbaren Vorschrift seine Zuständigkeit nicht mittels anfechtbarem Beschluss abzulehnen, sondern das Verfahren in jeder Lage an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Gericht zu überweisen. (T5)
  • 15 ns 3/15g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 ns 3/15g
    Auch; Beisatz: Schon wegen der mit der Rechtswirksamkeit der Anklage (des Strafantrags) verbundenen rechtlichen Konsequenzen ist der positive Ausgang der Prüfung im Akt unmissverständlich, etwa durch Amtsvermerk (§ 95 StPO), durch Erlassen einer Strafverfügung oder durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO), zu dokumentieren. Durch diese wird die Rechtswirksamkeit des Strafantrags als Voraussetzung für die Einleitung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht. (T6)
  • 12 Ns 85/14t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Ns 85/14t
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 14 Ns 87/15b
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Ns 87/15b
    Vgl; Beis wie T4
  • 15 Ns 8/16v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2016 15 Ns 8/16v
    Auch; Beis wie T6
  • 15 Ns 100/15x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Ns 100/15x
    Auch
  • 15 Ns 27/16p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Ns 27/16p
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Voraussetzung für die Verbindung ist Rechtswirksamkeit beider Anklagen. (T7)
    Beisatz: Mit der Bestellung eines Sachverständigen und dem Auftrag zur Erstattung eines (ausschließlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienenden) Gutachtens hat der Einzelrichter die Prüfung des Strafantrags und die Verneinung der Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO hinreichend dokumentiert. (T8)
  • 15 Ns 38/16f
    Entscheidungstext OGH 09.06.2016 15 Ns 38/16f
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 11 Os 159/17t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 11 Os 159/17t
    Vgl; Beis wie t4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Da § 450 StPO (anders als § 485 Abs 1 StPO für den Einzelrichter des Landesgerichts) keine Prüfung des Strafantrags in Betreff der örtlichen Zuständigkeit – bei deren Verneinung ein (anfechtbarer) Beschluss des Einzelrichters zu ergehen hat – vorsieht, lässt sich die zum Einzelrichterverfahren ergangene Judikatur auf das bezirksgerichtliche Verfahren nicht übertragen. (T9)
    Beisatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist auf den Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags abzustellen. (T10)
  • 11 Ns 29/18f
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Ns 29/18f
    Vgl; Beis wie T7; Beis gegenteilig zu T10; Beisatz: Dies gilt auch im bezirksgerichtlichen Verfahren. (T11)
  • 11 Ns 35/18p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Ns 35/18p
    Vgl; Beis wie T7; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11
  • 12 Ns 64/21i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 12 Ns 64/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123445

Im RIS seit

09.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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