Norm
StPO §28Rechtssatz
Nur wenn beide Verfahren sich entweder im Stadium des Ermittlungs- oder des Hauptverfahrens befinden, kommt eine Abtretung des einen zur Verbindung mit dem anderen in Frage. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts ist in ersterem Fall (wenn die betreffenden Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften unterstehen) die Generalprokuratur zur Entscheidung berufen (§ 28 StPO), nur in letzterem hingegen gemäß § 38 letzter Satz StPO das gemeinsam übergeordnete Gericht, liegen die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln also der Oberste Gerichtshof.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123445Im RIS seit
09.04.2008Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022