RS OGH 2008/3/10 10Ob8/08m, 3Ob1/13p, 2Ob212/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2008
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat. Der Inhaber solcher Nachlasswerte ist nicht in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft als solcher eingewiesen, er ist daher nicht mit der Erbschaftsklage als Universalklage, sondern mit der Singularklage zu belangen. Wurden daher beispielsweise einzelne Erbschaftsstücke vom Scheinerben in der Zwischenzeit weiter veräußert oder verpfändet, so kann der wahre Erbe sein Eigentumsrecht nur mehr mit Singularklagen, wie etwa der Eigentumsklage oder der Eigentums-Freiheitsklage verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 8/08m
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 8/08m
  • 3 Ob 1/13p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 1/13p
    Auch; Beisatz: Die Erbschaftsklage ist gegen diejenige Person zu richten, die die Erbschaft (zu Unrecht) erbrechtlich erworben hat. (T1)
  • 2 Ob 212/19v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 212/19v
    nur: Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat. Der Inhaber solcher Nachlasswerte ist mit der Singularklage zu belangen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123337

Im RIS seit

09.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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