Norm
ABGB §823Rechtssatz
Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat. Der Inhaber solcher Nachlasswerte ist nicht in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft als solcher eingewiesen, er ist daher nicht mit der Erbschaftsklage als Universalklage, sondern mit der Singularklage zu belangen. Wurden daher beispielsweise einzelne Erbschaftsstücke vom Scheinerben in der Zwischenzeit weiter veräußert oder verpfändet, so kann der wahre Erbe sein Eigentumsrecht nur mehr mit Singularklagen, wie etwa der Eigentumsklage oder der Eigentums-Freiheitsklage verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123337Im RIS seit
09.04.2008Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020