Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Ein bloß formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden führt nicht dazu, dass ein (ansonsten) eindeutiger Gesetzesverstoß mit guten Gründen vertretbar im Sinn der Rechtsprechung zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
unvertretbare RechtsansichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123433Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019