RS OGH 2008/3/11 4Ob11/08h

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

ABGB §1170
BauKG §2 Abs5
BauKG §3 Abs1
BauKG §8

Rechtssatz

Der „Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten" iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123247

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00011_08H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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