RS OGH 2008/3/11 4Ob11/08h

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

BauKG §2 Abs5

Rechtssatz

Der Abschluss der Ausführungsphase eines Bauwerks fällt mit dem Abschluss der Bauarbeiten zusammen. Dieser Zeitpunkt ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Baustelle geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bauwerk zur Nutzung übernommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123249

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00011_08H0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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