RS OGH 2008/3/11 4Ob11/08h, 3Ob178/14v

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

BauKG §2 Abs4
BauKG §2 Abs5
BauKG §8 Abs1
BauKG §8 Abs2

Rechtssatz

Das BauKG unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe, b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk, in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/08h
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 11/08h
  • 3 Ob 178/14v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 178/14v
    Auch; Beisatz: Nach § 2 Abs 6 BauKG ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungsphase, der Baustellenkoordinator gemäß Abs 7 leg cit für die Ausführungsphase bestellt; eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators besteht nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123248

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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