Norm
ABGB §1075Rechtssatz
Eine im Auftrag des Vorkaufsberechtigten zu Gunsten des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten erstellte Bankgarantie über jenen Betrag, den der Drittkäufer Letzterem als Verkäufer vertragsgemäß insgesamt zu entrichten hat, und die ohne eine vorangehende Prüfung des Rechtsgrunds und unter Verzicht auf jedwede Einrede abrufbar ist, bildet ein reales Zahlungsanbot als Voraussetzung einer wirklichen Einlösung iSd § 1075 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123235Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022