RS OGH 2008/3/11 17Ob2/08f, 4Ob101/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z3, MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Die Zahl der Farben, die das allgemeine Publikum unterscheiden kann, ist niedrig, da sich ihm selten die Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich von Waren mit unterschiedlichen Farbtönen bietet. Die geringe Zahl der für das Publikum unterscheidbaren Farben führt zu einer Verringerung der tatsächlich verfügbaren Farben mit der Folge, dass mit wenigen Eintragungen als Marken für bestimmte Dienstleistungen oder Waren der ganze Bestand an verfügbaren Farben erschöpft werden könnte. Daher ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, dass eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung unterscheidungskräftig ist, etwa bei einem sehr spezifischen maßgeblichen Markt und einer sehr beschränkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 2/08f
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 2/08f
  • 4 Ob 101/20m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
    Beisatz: Ein allgemeiner Grundsatz, dass Farben als solche nie geeignet sein können, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden, besteht allerdings nicht; eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung wäre etwa bei einem sehr unüblichen Farbton oder bei einem sehr spezifischen Markt und einer sehr beschränkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig. (T1)
    Beisatz: Diese Überlegungen zum Allgemeininteresse, die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt zu beschränken, treffen auch auf Marken mit durch Benützung erworbener Unterscheidungskraft zu. (T2)

Schlagworte

Farbmarke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123314

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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