Norm
MSchG §4 Abs1 Z3, MSchG §4 Abs2Rechtssatz
Die Zahl der Farben, die das allgemeine Publikum unterscheiden kann, ist niedrig, da sich ihm selten die Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich von Waren mit unterschiedlichen Farbtönen bietet. Die geringe Zahl der für das Publikum unterscheidbaren Farben führt zu einer Verringerung der tatsächlich verfügbaren Farben mit der Folge, dass mit wenigen Eintragungen als Marken für bestimmte Dienstleistungen oder Waren der ganze Bestand an verfügbaren Farben erschöpft werden könnte. Daher ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, dass eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung unterscheidungskräftig ist, etwa bei einem sehr spezifischen maßgeblichen Markt und einer sehr beschränkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
FarbmarkeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123314Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020