RS OGH 2008/3/11 4Ob5/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Der große Umfang der AGB hindert deren Klarheit und Übersichtlichkeit nicht, wenn der Kunde durch eine detaillierte Inhaltsübersicht genau zu gesuchten Erklärungen hingeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123254

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00005_08A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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