RS OGH 2008/3/12 7Ob9/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2008
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Norm

ZPO §38
AußStrG 2005 §6 Abs4
MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Für die in § 37 Abs 1 MRG genannten außerstreitigen Mietrechtsverfahren ist § 38 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/08m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 9/08m
    Beisatz: Hier: Auch im Verfahren nach § 40 MRG hat der Prozessgegner gegenüber dem ohne Vollmacht Handelnden Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und Schäden, die durch das vollmachtlose Einschreiten entstanden sind, die im Msch-Verfahren geltend gemacht werden müssen. Eine gesonderte Betreibung der anwaltlichen Vertretungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes scheidet aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123410

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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