RS OGH 2008/3/12 7Ob267/07a, 7Ob168/08v

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Norm

KFG §59 Abs2

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung „im ausschließlichen Eigentum des Bundes" soll auch alle jene Verkehrsunternehmungen betreffen, die infolge Dazwischenschaltung allein vom Bund beherrschter Gesellschaften letztlich (wirtschaftlich) im alleinigen Eigentum des Bundes stehen. Es kommt bei diesem Ausnahmetatbestand nicht auf eine allfällige Haftung des Bundes als Gesellschafter, sondern auf dessen wirtschaftliche Eigentümereigenschaft an.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 267/07a
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 267/07a
    Beisatz: Hier: Der Bund ist unstrittig letztlich der alleinige (wirtschaftliche) Eigentümer der Verkehrsunternehmung. Er ist zu 100 % Gesellschafter der ÖBB-Holding AG, die ihrerseits zu 100 % Gesellschafterin der Österreichischen Bundesbahnen ist, die zu 99,93 % Gesellschafterin der ÖBB Postbus GmbH ist. Die 0,07 % Anteile wurden treuhändig für die Österreichischen Bundesbahnen gehalten, wobei die Einschaltung eines Treuhänders aber nicht schadet. (T1)
  • 7 Ob 168/08v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 168/08v
    Auch; Beisatz: Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei gleicher Interessenlage die in § 59 Abs 2 KFG genannten Gebietskörperschaften, die Verkehrsunternehmungen betreiben, anders als den Bund behandeln wollte. Es ist von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. § 59 Abs 2 KFG dritter Ausnahmefall ist daher analog auch auf die in dieser Gesetzesstelle genannten Gebietskörperschaften, die Verkehrsunternehmen betreiben, anzuwenden. (T2); Veröff: SZ 2008/157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123411

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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