Norm
ZPO §388 Abs3, §54 Abs2Rechtssatz
Kosten des Antragsgegners im Beweissicherungsverfahren bei Beweisaufnahmen durch den Sachverständigen ohne Beisein des Richters sind binnen vier Wochen ab Befundaufnahme und nicht erst ab Zustellung des Befundes zu verzeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000053Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008