RS OGH 2008/3/13 6Ob49/07k, 6Ob50/07g, 6Ob210/14x

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

PSG §3 Abs2

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 PSG ermöglicht den Stiftern, Vorkehrungen über die Ausübung der Stifterrechte in der Stiftungsurkunde zu treffen. Inhaltliche Vorgaben für die Ausgestaltung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte sieht das Gesetz nicht vor. Sie können daher nach dem Grundsatz der Privatautonomie von den Stiftern weitgehend frei gestaltet werden und sind innerhalb der von der Rechtsordnung vorgegebenen Schranken zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 49/07k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 49/07k
    Beisatz: Hier: Zeitliche Staffelung der Stifterrechte, insbesondere der Gestaltungsrechte „Änderung der Stiftungserklärung" und „Widerruf der Privatstiftung": Zunächst steht nur einer Stifterin die Ausübung dieser Stifterrechte zu, erst nach ihrem Ableben geht die Kompetenz zur Ausübung dieser Stifterrechte auf die anderen Stifter über. (T1); Veröff: SZ 2008/34
  • 6 Ob 50/07g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 50/07g
    Beis wie T1
  • 6 Ob 210/14x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 210/14x
    Auch; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 2 PSG ist dispositiv. (T2)
    Beisatz: Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden. Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts. (T3)
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der in der Literatur vertretenen Meinungen, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123557

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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