Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5Rechtssatz
Die auf eine konstitutiv wirkende, die Rechtsänderung erst herbeiführende Eintragung gerichtete Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde und der Änderung der Stiftungszusatzurkunde erfolgt im Namen der Privatstiftung. Anmeldende ist in einem solchen Fall die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123556Im RIS seit
12.04.2008Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021