TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/28 2004/01/0341

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des K in F, geboren 1969, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. April 2004, Zl. 239.541/0- VI/17/03, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein der bosnischen Volksgruppe angehörender und aus der bosnisch-kroatischen Föderation stammender Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, reiste im Dezember 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge die Gewährung von Asyl. Seinen Antrag begründete er bei seiner Einvernahme am 30. Juni 2003 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen wie folgt (F = Verhandlungsleiter, A = Beschwerdeführer):

"F: Sie haben angegeben, dass Sie von einem Mann bedroht wurden und daher Ihre Heimat verlassen haben. Wann wurden Sie das erste Mal bedroht?

A: Ich wurde am 01.11.2002 das erste Mal bedroht.

F: Warum wurden Sie bedroht?

A: Weil ich angeblich diesen Mann, den Namen kann ich hier nicht angeben, bei den Kroaten als angeblichen Kriegsverbrecher angegeben hätte. (Anm.: Beschwerdeführer gibt in der Folge nach Belehrung über die behördliche Verschwiegenheitspflicht den Namen jenes Mannes bekannt.)

...

F: Wie hat Sie der Mann bedroht?

A: Der Mann sagte zu mir, dass er glaubt, dass ich ihn bei den Kroaten wegen seiner Kriegsverbrechen angezeigt habe. Er bedrohte mich als er zu mir sagte, dass ich auf die nächsten Nächte aufpassen soll.

...

F: Haben Sie gegen den Mann bei der Polizei Anzeige erstattet?

A: Nein.

F: Warum haben Sie keine Anzeige erstattet, wenn Sie sich so bedroht fühlten?

A: Weil ich dachte, dass die Polizei nichts tun würde. Ich glaube, dass auch die Polizei Angst vor dem Mann hat.

F: Warum sollte die Polizei Angst vor dem Mann haben?

A: Jeder weiß, was dieser Mann im Krieg getan hat und was

dieser Mann tun würde, wenn er alkoholisiert wäre.

F: Weiß die Polizei, wie der Mann heißt, wenn auch die Polizei vor ihm Angst hat?

A: Selbstverständlich ist der Name der Polizei bekannt.

F: Warum sind Sie dann nicht zur SFOR Truppe gegangen und

haben den Mann dort angezeigt?

A: Weil ich der Meinung war, dass mich auch die SFOR Truppe nicht beschützt.

F: Wusste die SFOR von dem Mann, dass er ein Kriegsverbrecher ist?

A: Die SFOR weiß, wer der Mann ist und hat auch bestimmt seinen Namen.

F: Warum wurde er dann nicht von der SFOR als Kriegsverbrecher festgenommen?

A: Es sind noch viele Kriegsverbrecher auf freiem Fuß. Es

wurden nicht alle Kriegsverbrecher festgenommen.

...

F: Glauben Sie, dass Sie der Mann sucht?

A: Ich vermute es. Beweise habe ich keine.

F: Was würde geschehen, wenn Sie der Mann findet?

A: Ich denke, dass mich der Mann, wenn ich irgendwo alleine

bin, umbringen wird.

...

F: Was haben Sie noch zu sagen?

A: Ich habe unter diesem Mann an einigen Aktionen gegen die Serben und Kroaten teilgenommen. Der Mann wurde für bestimmte Aktionen als Kommandant eingesetzt. Die letzte Aktion war

vermutlich im Winter ... beim Berg ... zwischen den Orten ... und

... . Für die Aktionen wurden aus den normalen militärischen

Einheiten Leute ausgewählt. Bei dieser Aktion wurden ca. 102 oder 105 Soldaten der anderen Seite umgebracht. Die Soldaten wurden von unserer Einheit eingekreist und alle, die nicht im Kampf gefallen sind, wurden von unserer Einheit erschossen. Auch die Soldaten,

die sich ergeben haben. ... Ich möchte noch einmal betonen, dass

ich an den Erschießungen nicht teilgenommen habe ... ."

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Außerdem stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es führte aus, es sei denkmöglich, dass der Beschwerdeführer mit einem angeblich gesuchten Kriegsverbrecher ein "Gespräch" geführt und dass er dessen Aussage "subjektiv als Drohung aufgefasst" hätte. "Aus objektiver Sicht" sei "aus dieser Aussage" für die Behörde jedoch "keine Drohung ableitbar". Es wäre weder zu Übergriffen gegenüber dem Beschwerdeführer noch - auch nicht nach seiner Ausreise - gegenüber seinen Familienangehörigen gekommen. Die Polizei oder die SFOR-Truppen würden den näher bezeichneten Mann im Falle des Antreffens festnehmen. Dass bis dato kein Ermittlungserfolg erzielt worden sei, würde an der Einschätzung der Situation nichts ändern.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die er in bosnischer Sprache begründete. Die Übersetzung lautet auszugsweise:

"Mein 'Fehler' - sofern hier überhaupt von einem Fehler gesprochen werden kann - liegt darin begründet, dass ich Gerechtigkeit wollte. Gerechtigkeit - nicht für irgendetwas - sondern Gerechtigkeit, wo es um das Leben von Menschen geht. Morde sind ebenso keine Kleinigkeit wie die Tatsache, dass ich einen Mann angezeigt habe, der solches gemacht und angeordnet hat und dann auf irgendeine Weise erfahren hat, dass ich ihn bei der Gegenseite (d.h. jener Seite, auf der sich die 'Kroaten' bzw. 'die kroatische Armee' befanden) angezeigt habe.

Der Mann, den ich angezeigt habe, ist sich dessen bewusst, was ihn erwartet. Denn er weiß, was er im Zuge dieses Krieges in Bosnien und Herzegowina getan bzw. angeordnet hat. Genau dieser Mann ist aber noch immer in Freiheit, und die von ihm gegen mich ausgesprochenen Drohungen sind keinesfalls als Spaß aufzufassen.

Ich habe schon einmal gesagt, dass dieser Mann nie ohne Waffe ist und dass sich selbst Leute von der Polizei vor ihm fürchten, weil sie ihn (sowohl aufgrund seiner Taten im Krieg als auch aufgrund seines Verhaltens nach dem Krieg) sehr gut kennen. Aus diesem Grund habe ich ihn bei der Polizei auch nicht angezeigt, denn ich wusste, dass eben diese Polizei (bei welcher der Genannte sogar Freunde hat) wohl nur mich hierfür belangen könnte. ...

Deshalb werde ich nochmals vorbringen, wie es sich zugetragen hat: Er ist auf mich zugegangen (als ich völlig allein war) und hat mich gefragt, warum ich ihn bei der gegnerischen Seite angezeigt hätte. Noch ehe ich (was auch immer) antworten hätte können, ließ mich diese seine Frage erstarren, da ich mir überhaupt nicht erklären konnte, wie er herausgefunden hatte, dass ich ihn angezeigt habe. ..."

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. April 2004 gab der Beschwerdeführer ua. Folgendes an (VL = Verhandlungsleiter, BW = Beschwerdeführer, SV = Sachverständiger):

"VL: Können Sie Ihren Verfolgungsgrund präziser schildern?

     BW: Ein gewisser Herr ... bedrohte mich und beschuldigte mich

ungefähr einen Monat, bevor ich mein Heimatland verlassen habe,

ich hätte ihn bei der gegnerischen kriegsführerischen Seite,

nämlich bei den Kroaten, wegen seiner Kriegsverbrechen angezeigt.

Ich bin zu Fuß in einem Vorort der Stadt ... auf einer Straße ...

gegangen, als dieser Mann auf mich zukam und mir ins Gesicht mitteilte, ich hätte ihn an die Kroaten verraten. ...

VL: Wer ist ..., was wissen Sie über ihn?

     BW: Er ist ebenfalls ein Bosniake und gehört der muslimischen

Glaubensgruppe an. Er war Kommandant beim Einsatz auf dem Berg

..., das war im Winter ... Der Befehl des Kommandanten ...

lautete: Es soll nach diesem Einsatz keine lebendigen Zeugen mehr

geben und man müsse auch jene, die sich ergeben, umbringen. ...

Ich habe nach dem Krieg den Kommandanten ... deswegen angezeigt,

da dieser der Schuldtragende dafür ist, dass viele Menschen

umgekommen sind, sowohl bei diesem Einsatz, als auch bei anderen

Einsätzen.

     VL: Wann und wo haben Sie Ihren Kommandanten ... angezeigt?

     BW: Ich habe meinen Kommandanten wegen der kriminellen

Machenschaften während des Krieges in meinem Heimatland nicht

angezeigt. Es handelt sich um ... um eine Kleinstadt und mir ist

bekannt, dass er unter der Polizei dieser Kleinstadt viele Freunde

besitzt. ...

     VL: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie vor Ihrer

Ausreise in Bosnien/Herzegowina kein einziges Mal eine Anzeige

gegen Ihren Kommandanten ... erstattet haben?

     BW: Nein. Ich habe meinen Kommandanten vor meiner Ausreise

kein einziges Mal angezeigt. Ich habe ca. 10 Tage vor Kriegsende

drei kroatischen Soldaten, deren Namen mir unbekannt sind und die

meinen Namen auch nicht kennen, am Berg ... davon erzählt. Ich

wollte nämlich verhindern, dass mein Befehlshaber erfährt, dass ich über diese Vorfälle jemandem etwas mitgeteilt habe.

VL: In Ihrer Berufung schreiben Sie auf Seite 2, im Gegensatz zu Ihrer heutigen Aussage, dass Sie diesen Mann, nämlich diesen Kommandanten, sehr wohl angezeigt haben. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BW: Ich will zu diesem Widerspruch nichts sagen. Ich stehe hinter derjenigen Variante, die ich heute ausgesagt habe. Warum ich beim Bundesasylamt eigentlich was anderes ausgesagt habe, und auch in der Berufung anderes angegeben habe, was ich heute ausgesagt habe, weiß ich nicht. Ich kann mich jedenfalls nicht an alle Einzelheiten meiner Aussagen beim Bundesasylamt erinnern.

...

SV: Es stimmt jedenfalls, dass in der bosnisch-kroatischen Republik von Bosnien/Herzegowina noch eine große Anzahl von Kriegsverbrechern frei sind und nicht der Gerichtsbarkeit zugeführt worden sind. ...

Die Sicherheitslage ganz allgemein, ist nach übereinstimmenden Berichten der letzten Monate als absolut stabil einzuschätzen. ...

Da der BW in einem Gebiet gewohnt hat, das ein geschlossenes Wohngebiet der bosnischen Ethnie ist, ist davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Probleme haben wird. Im Herkunftsland des BW gibt es einen sehr niedrigen Lebensstandard, das multikulturelle Zusammenleben funktioniert wohl nicht, aber es kann im konkreten Fall keine Rede davon sein, dass der BW bei einer Rückkehr mit einer extremen Gefährdung zu rechnen hätte."

Mit Bescheid vom 27. April 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG ab. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr "keine Probleme" von Relevanz haben werde. Die Sicherheitslage in der bosnisch-kroatischen Föderation sei als "absolut stabil" einzuschätzen. Dagegen könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm behaupteten Gründen aus seinem Herkunftsstaat ausgereist wäre. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass er seinen (angeblichen) Kommandanten (der bosnischen Armee) "verraten" bzw. ca. 10 Tage vor Kriegsende "angezeigt" habe oder von diesem bedroht worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer möglichen Gefährdung durch diese Person nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Dazu hielt die belangte Behörde beweiswürdigend fest, dass das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund aufgrund "der widersprüchlichen Darstellung zum Kernpunkt des Anlassfalles der Flucht völlig unglaubwürdig" sei. Während er beim Bundesasylamt behauptet habe, er hätte seinen ehemaligen Kommandanten nicht angezeigt, habe er in der Berufung vorgebracht, diesen Mann angezeigt zu haben. In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer einerseits wiederum behauptet, er hätte den Kommandanten angezeigt, auf Nachfrage dies jedoch verneint. Mit den Widersprüchen konfrontiert habe der Beschwerdeführer erklärt, dazu nichts sagen zu wollen; warum er beim Bundesasylamt und in der Berufung etwas Anderes angegeben habe, wisse er nicht. Insgesamt sei - so die belangte Behörde wörtlich - "erwiesen, dass seine Angaben in entscheidungswesentlichen Punkten nicht der Wahrheit entsprechen können." Davon ausgehend komme weder die Gewährung von Asyl noch die Einräumung von Abschiebeschutz in Betracht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Während das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die ihm gegenüber ausgesprochene Drohung durch einen (angeblichen) Kriegsverbrecher aus "subjektiver Sicht" nicht in Zweifel zog, versagte die belangte Behörde diesem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit. Die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen halten einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht stand.

Das einzige Argument, das im bekämpften Bescheid gegen die Version des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird, ist die - nach Ansicht der belangten Behörde - widersprüchliche Darstellung zur Frage einer "Anzeige" gegen den Kommandanten. Die von der belangten Behörde erblickte "Widersprüchlichkeit" vermag der Verwaltungsgerichtshof indes nicht nachzuvollziehen, lässt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Schilderungen des Beschwerdeführers bei verständiger Würdigung erkennen, dass die Fluchtgeschichte (im fraglichen Punkt) immer auf das gleiche Geschehen hinausläuft: Der Kommandant sei zwar gegenüber "den Kroaten" bzw. gegenüber "der Gegenseite" als Kriegsverbrecher "verraten" (sprachlich vom Beschwerdeführer einmal als "angegeben" und das andere Mal als "angezeigt" umschrieben), vom Beschwerdeführer jedoch nicht bei der offiziellen Polizei (nach Ende des Krieges) formell "angezeigt" worden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Deutung der Darstellungen des Beschwerdeführers knüpft demgegenüber isoliert an die jeweilige Verwendung des Wortes "anzeigen" an, vernachlässigt den Zusammenhang und geht darüber hinweg, dass das Verb "anzeigen" Unterschiedliches zum Ausdruck bringen kann. Dass davon ausgehend auch aus der Reaktion des Beschwerdeführer zum oben wiedergegebenen Vorhalt des Verhandlungsleiters ("In Ihrer Berufung schreiben Sie ...") nichts abzuleiten ist, versteht sich angesichts dessen von selbst.

Sind die beweiswürdigenden Überlegungen der belangte Behörde nach dem Gesagten nicht tragfähig, so kann der bekämpfte Bescheid keinen Bestand haben. Seine Feststellungen über stabile Verhältnisse in der bosnisch-kroatischen Föderation und über fehlende Rückkehrgefährdung sind nämlich - wie erkennbar auch die zugrunde liegenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen -

vor dem Hintergrund "allgemeiner Verhältnisse" und ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten spezifischen Gefahrenlage zu sehen und lassen die hier wesentliche Problematik der Situation von Zeugen von Kriegsverbrechen völlig außer Betracht. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Jänner 2005

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010341.X00

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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