Norm
StGB §28 GRechtssatz
§ 207a Abs 1 Z 3 StGB ist als alternatives Mischdelikt konzipiert. Es sollen im Sinne eines umfassenden Rechtsgutschutzes alle Handlungen umfasst werden, durch die das verpönte Material zur Kenntnis Dritter gelangen kann, vor allem die Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie (WK-StGB - 2 § 207a Rz 1, 5, 18, 19). Wer also etwa einschlägige Inhalte auf einer einschränkungslos erreichbaren Internetseite abrufbar macht, handelt tatbildlich im Sinn von § 207a Abs 1 Z 3 StGB. Wurden durch die Veröffentlichung der Bilder auf der Website die pornographischen Darstellungen lediglich einem bewusst auf die Website zugreifenden Personenkreis zugänglich gemacht, verwirklicht das Versenden eines Hyperlinks dieser Homepage an eine weitere Person den empfängerorientierten (arg „einem anderen") Tatbestand des § 207a Abs 1 Z 3 StGB neuerlich - wegen des quantitativ und qualitativ höheren Unrechtgehalts in echter Realkonkurrenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123352Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010