RS OGH 2008/4/1 11Os21/08k (11Os22/08g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

StGB §28 G
StGB §207a Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 207a Abs 1 Z 3 StGB ist als alternatives Mischdelikt konzipiert. Es sollen im Sinne eines umfassenden Rechtsgutschutzes alle Handlungen umfasst werden, durch die das verpönte Material zur Kenntnis Dritter gelangen kann, vor allem die Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie (WK-StGB - 2 § 207a Rz 1, 5, 18, 19). Wer also etwa einschlägige Inhalte auf einer einschränkungslos erreichbaren Internetseite abrufbar macht, handelt tatbildlich im Sinn von § 207a Abs 1 Z 3 StGB. Wurden durch die Veröffentlichung der Bilder auf der Website die pornographischen Darstellungen lediglich einem bewusst auf die Website zugreifenden Personenkreis zugänglich gemacht, verwirklicht das Versenden eines Hyperlinks dieser Homepage an eine weitere Person den empfängerorientierten (arg „einem anderen") Tatbestand des § 207a Abs 1 Z 3 StGB neuerlich - wegen des quantitativ und qualitativ höheren Unrechtgehalts in echter Realkonkurrenz.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 21/08k
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 21/08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123352

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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