Norm
GBG §94 Abs1 Z4Rechtssatz
Die neuen Bestimmungen des § 11 Abs 8 und § 26 nö GVG 2007 machen den Nachweis der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nicht entbehrlich. Es macht keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeitsvoraussetzung für die grundbücherliche Eintragung genehmigungspflichtiger Rechtserwerbe ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftsklausel versehenen Bescheides der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu normieren. Ein im Bescheid enthaltener Hinweis auf die Bestimmung des § 11 Abs 8 nö GVG 2007 gibt nur die Rechtslage wieder, enthält aber nicht die erforderliche Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist (vgl RIS-Justiz RS0099943 [T6]).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123502Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008