RS OGH 2008/4/1 5Ob56/08h, 5Ob118/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

GBG §94 Abs1 Z4
nö GVG 2007 §11 Abs8
nö GVG 2007 §26

Rechtssatz

Die neuen Bestimmungen des § 11 Abs 8 und § 26 nö GVG 2007 machen den Nachweis der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nicht entbehrlich. Es macht keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeitsvoraussetzung für die grundbücherliche Eintragung genehmigungspflichtiger Rechtserwerbe ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftsklausel versehenen Bescheides der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu normieren. Ein im Bescheid enthaltener Hinweis auf die Bestimmung des § 11 Abs 8 nö GVG 2007 gibt nur die Rechtslage wieder, enthält aber nicht die erforderliche Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist (vgl RIS-Justiz RS0099943 [T6]).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 56/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 56/08h
  • 5 Ob 118/08a
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 118/08a
    Auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftklausel versehenen Bescheids der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu fordern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123502

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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