RS OGH 2008/4/3 1Ob186/07w, 9Ob39/09i, 1Ob104/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2008
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Norm

ZPO §507a Abs1
ZPO §507a Abs2

Rechtssatz

Die Fristenregelung des § 507a Abs 1 ZPO hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung an alle Parteien vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels vor Augen. Wird dagegen einer Partei die Rechtsmittelentscheidung (irrtümlich) nicht zugestellt, beginnt für sie der Lauf der Frist für die Revisionsbeantwortung jedenfalls dann erst mit Zustellung auch der Berufungsentscheidung zu laufen, wenn sie diese Zustellung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht unverzüglich urgiert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 186/07w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 186/07w
    Veröff: SZ 2008/39
  • 9 Ob 39/09i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 Ob 39/09i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustellung der Ausfertigung der Revisionsschrift bzw des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner durch das Berufungsgericht aufgrund unterlassener Zustellung durch das Erstgericht. (T1)
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt nach § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG bei einer Zulassungsvorstellung mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts über die Freistellung der Beantwortung des Revisionsrekurses. Diese Regelung des Fristenbeginns hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses nach § 68 Abs 1 Satz 1 AußStrG vor Augen. Wird diese jedoch unterlassen, beginnt die 14-tägige Frist zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung für eine Partei erst mit der Zustellung des Rechtsmittels, wenn sie diese im Rahmen der auch im Außerstreitverfahren geltenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs 1 Satz 2 AußStrG) in angemessener Frist rügt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123701

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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