Norm
AHG §1 Cd9Rechtssatz
Der Bund ist aufgrund der Änderung der Rechtslage durch das Universitätsgesetz 2002 nicht mehr Träger der vollrechtsfähigen medizinischen Universität, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ärztlichen Kunstfehler an einer Universitätsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123700Im RIS seit
03.05.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011