RS OGH 2008/4/3 1Ob186/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2008
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Norm

AHG §1 Cd9
AHG §1 A
Universitätsgesetz 2002 §49
Universitätsgesetz 2002 §136

Rechtssatz

Der Bund ist aufgrund der Änderung der Rechtslage durch das Universitätsgesetz 2002 nicht mehr Träger der vollrechtsfähigen medizinischen Universität, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ärztlichen Kunstfehler an einer Universitätsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123700

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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