Norm
ZPO idF vor UVN 2004 §442Rechtssatz
Die Verlagerung der Regelung des § 442 Abs 2 ZPO idF vor ZVN 2004 in den § 398 Abs 1 idF ZVN 2004 sollte zu keiner Änderung bei deren Anwendung im bezirksgerichtlichen Verfahren führen. Hinsichtlich des - von neuem Vorbringen - nicht betroffenen Teils (zB hinsichtlich des ursprünglichen Klagsbetrags bei mündlicher Klagsausdehnung) ist somit die sofortige Fällung eines (Teil-)Versäumungsurteils möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123295Im RIS seit
03.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011