RS OGH 2008/4/3 1Ob128/07s

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Norm

AktG §25 Abs3

Rechtssatz

Es obliegt dem Gericht, dem Prüfer einen klaren Prüfungsauftrag zu erteilen, der dann vom Prüfer zu erfüllen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 128/07s
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 128/07s
    Beisatz: Die Bestellung eines „Gründungsprüfers gemäß § 25 AktG" zum Zwecke der Prüfung der beabsichtigten „Kapitalerhöhung durch Kompensation gemäß § 60 AktG" ist unklar, weil das AktG eine „Kapitalerhöhung durch Kompensation gemäß § 60" nicht kennt (T1); Beisatz: In einem solchen Fall besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Prüfers, beim Firmenbuchgericht rückzufragen und einen klareren Prüfungsauftrag einzufordern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123695

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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