Norm
DSt 1990 §1 BRechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat - im Hinblick auf das Doppelvertretungsverbot - von Personen, die sich von ihm beraten oder vertreten lassen wollen, die Personalien festzuhalten, wobei eine Identitätsprüfung, wenn keine Zweifel an den Angaben der Personen bestehen, wohl nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KlientenaufzeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123767Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008