RS OGH 2008/4/8 4Ob42/08t, 4Ob127/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2008
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Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Der Durchschnittsverbraucher wird aus der Behauptung eines österreichischen Unternehmens, ein bestimmtes Produkt hergestellt zu haben, nicht ableiten, dass diese Herstellung ausschließlich im Inland erfolgt wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/08t
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
  • 4 Ob 127/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 127/20k
    Vgl; Beisatz: Wenn mehrere Produktionsländer inklusive Österreich angegeben sind, ist daraus insbesondere nicht zu schließen, dass sämtliche Produktionsschritte im Inland vorgenommen worden wären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123293

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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