Norm
ZPO §52 Abs1Rechtssatz
Der Zweck von § 397a Abs 4 ZPO erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZwischenstreitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123260Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016