Norm
KartG 2005 §4Rechtssatz
Sowohl marktmissbräuchliches als auch lauterkeitswidriges Verhalten ist am selben Maßstab, nämlich jenem des sachgerechten Leistungswettbewerbs, zu beurteilen. Soweit daher das Kartellrecht einem marktbeherrschenden Unternehmer nicht besondere Verhaltenspflichten auferlegt, steht diesem - um Wertungswidersprüche zu vermeiden- derselbe Verhaltensspielraum offen wie den übrigen Marktteilnehmern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123263Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021