Norm
ZPO §146Rechtssatz
Das (grobe) Verschulden ihrer Angestellten, die den Auftrag hatte, sämtliche Gerichtsstücke an den bevollmächtigten Rechtsanwalt weiterzuleiten, ist der beklagten Aktiengesellschaft zuzurechnen und hindert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000414Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008