RS OGH 2008/4/8 3R30/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2008
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Norm

ZPO §146

Rechtssatz

Das (grobe) Verschulden ihrer Angestellten, die den Auftrag hatte, sämtliche Gerichtsstücke an den bevollmächtigten Rechtsanwalt weiterzuleiten, ist der beklagten Aktiengesellschaft zuzurechnen und hindert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000414

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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