RS OGH 2008/4/9 7Ra43/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2008
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Norm

ASGG §§50 Abs2. 58 Abs1

Rechtssatz

Im Verfahren zwischen einem VB und seinem Dienstgeber betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (Bekämpfung der Entlassung als nicht berechtigt), gelangt § 58 Abs 1 ASGG nichr zur Anwendung; im Falle des Unterliegens des Klägers oder - wie hier im Falle der Klagsrückziehung - ist der Dienstnehmer zum Kostenersatz an den Dienstgeber verpflichtet (vgl. RIS-Justiz RS0086034).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000403

Dokumentnummer

JJR_20080409_OLG0009_0070RA00043_08G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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