Norm
ASGG §§50 Abs2. 58 Abs1Rechtssatz
Im Verfahren zwischen einem VB und seinem Dienstgeber betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (Bekämpfung der Entlassung als nicht berechtigt), gelangt § 58 Abs 1 ASGG nichr zur Anwendung; im Falle des Unterliegens des Klägers oder - wie hier im Falle der Klagsrückziehung - ist der Dienstnehmer zum Kostenersatz an den Dienstgeber verpflichtet (vgl. RIS-Justiz RS0086034).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000403Dokumentnummer
JJR_20080409_OLG0009_0070RA00043_08G0000_002