Norm
JN §49 Abs2 Z3Rechtssatz
Allein der Wortlaut „Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung" spricht für eine weite Auslegung. Für eine den Gesetzeswortlaut korrigierende teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Zuständigkeitsnorm gibt es keine ausreichenden Gründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123422Im RIS seit
10.05.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011