RS OGH 2008/4/10 3Ob61/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIJ Z3
ZPO §502 Abs1 HII
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §508 Abs3

Rechtssatz

Der bloße Wille des Berufungsgerichts, einen Gleichklang von Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung eines gegen verschiedene Beklagte gerichteten Anspruchs zu gewährleisten, indiziert das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123305

Dokumentnummer

JJR_20080410_OGH0002_0030OB00061_07B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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