Norm
GmbHG §22 Abs3Rechtssatz
Nach § 22 Abs 3 GmbHG besteht allgemein eine Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Aufstellung und Übersendung eines Gewinnverteilungsvorschlags. Der Gewinnverteilungsvorschlag hängt sachlich nicht unmittelbar mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Einsichtsrechts zusammen. Vielmehr hat der Geschäftsführer im Hinblick auf geplante Geschäftsführungsmaßnahmen über die Finanzierungserfordernisse Bescheid zu wissen und sachgerechte Entscheidungen zu empfehlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123570Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008